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Küchentisch statt Büro: Das ist für viele während der Pandemie Arbeitsalltag. Immerhin gibt es eine steuerliche Pauschale. Allerdings sollte man die im Homeoffice verbrachten Tage dokumentieren.
Die Corona-Pandemie ist immer noch nicht vorüber. Viele Angestellten arbeiten daher nach wie vor oder schon wieder von zu Hause. Lediglich im Dezember waren nach einer Unternehmensumfrage des Ifo-Instituts knapp 28 Prozent der Beschäftigten zumindest zeitweise im Homeoffice tätig. Auch wenn das Arbeiten in den eigenen vier Wänden einige Nachteile mitsichbringt, so gibt es auch gute Nachrichten: Die steuerliche Regelung zur Homeofficepauschale soll laut Bundesregierung wieder verlängert werden und somit auch für das Jahr 2022 gültig sein.
«Nach dieser Regelung dürfen für jeden Arbeitstag, an dem die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt ist, 5 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden», erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. «Maximal jedoch 600 Euro pro Jahr.»
Im Zweifel müssen Angestellte nachweisen können, wann sie von zu Hause aus gearbeitet haben. Da die Regelung im Jahr 2020 allerdings praktisch rückwirkend eingeführt wurde und viele Steuerzahler auch 2021 noch nicht viel zu den Einzelheiten wussten, gab es hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitstage eine Erleichterung.
«Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass aufgrund der besonderen Situation in der Coronapandemie und insbesondere nicht absehbarer Entwicklung davon auszugehen ist, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind», erklärt Bauer.
In diesen Fällen sollte für den Nachweis der Arbeitstage im Homeoffice schlüssige Angaben des Arbeitnehmers im Allgemeinen ausreichen. Das bisherige Schreiben des Finanzministeriums bezieht sich allerdings nur auf den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021. Für das Jahr 2022 gibt es die Erleichterungen hinsichtlich der Dokumentation noch nicht.
Da die Regelung zur steuerlichen Homeofficepauschale inzwischen als hinreichend bekannt gilt, ist fraglich, ob diese Erleichterungen auch verlängert werden. «Es ist empfehlenswert, sich für das Jahr 2022 entsprechende Notizen im Kalender zu machen, an welchen Tagen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde», rät Bauer. So kann der beantragte Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung belegt werden.